(nachfolgend Fa. Megasol) Stand: Februar 2002
1. Alle Angebote sind freibleibend. Ihnen liegen die jeweils gültigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Fa. Megasol zugrunde.
2. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
a) Kaufverträge gelten erst dann als wirksam abgeschlossen, wenn diese schriftlich durch die Fa. Megasol GmbH (nachfolgend Fa. Megasol), Werk Föhren, bestätigt werden. Vertragsinhalt wird nach erfolgter Bestätigung ausschließlich der schriftlich bestätigte und insoweit vereinbarte Vertrag sowie die AGB der Fa. Megasol. Sämtliche Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der Fa. Megasol. Das bestehende Schriftformerfordernis kann ausschließlich schriftlich aufgehoben werden.
b) Entgegenstehende AGB des Kunden der Fa. Megasol werden nicht akzeptiert und nur dann Inhalt des Vertrages, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch die Fa. Megasol bestätigt werden. Die AGB der Fa. Megasol werden somit auch dann endgültiger Vertragsbestandteil, wenn von dem Kunden widersprochen wird. Ein Widerspruch gegen die AGB der Fa. Megasol nach schriftlicher Kaufvertragsbestätigung wird nicht akzeptiert, nach Auftragsbestätigung der Fa. Megasol gelten die AGB der Fa. Megasol somit unwiderruflich als akzeptiert. Vom Widerspruch der Fa. Megasol ist auch eine Vertragsbestätigung umfasst, die ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen entstehende AGB des Kunden erfolgen.
c) Auf das gesamte Vertragsverhältnis (vom Vertragsschluss bis zur Abwicklung desselben) ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher anderweitigen Kaufgesetze anwendbar. Zwischen den Vertragsparteien hat ausschließlich der schriftliche Vertragsinhalt Geltung. Abweichungen vom Schriftformerfordernis können nur durch schriftliche Vereinbarung vorgenommen werden.
3. Preise/Zahlung
Alle Preise gelten frei verladen ab Werk bzw. Lager, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird. Es gelten die zum Zeitpunkt der Kaufvertragsbestätigung gültigen Preise der Fa. Megasol.
Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren oder Zahlungsverzug in Wegfall. Getroffene Skontovereinbarungen beinhalten, dass der Rechnungsbetrag bis spätestens zum Ablauf der Skontofrist auf dem Geschäftskonto der Fa. Megasol eingeht. Verrechnungsschecks müssen demzufolge bis zum Ablauf der Skontofrist ebenfalls auf dem Geschäftskonto der Fa. Megasol gutgeschrieben sein.
4. Lieferfristen
a) Die Angabe von Lieferterminen und Lieferfristen erfolgt stets unverbindlich. Wird der unverbindliche Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, muss der Kunde vor Erklärung eines Vertragsrücktritts eine Nachlieferfrist von 10 Werktagen setzen. Ist Fa. Megasol auch nach Ablauf der Nachlieferfrist eine Lieferung dauerhaft nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für diesen Fall ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Kunden auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes der Fa. Megasol beschränkt.
b) Teillieferungen sind innerhalb der von Fa. Megasol angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5. Technische Angaben
Maße, Gewichte und sonstige technische Angaben erfolgen aufgrund der gegebenen technischen Vorgaben und unter Bezugnahme auf die bekannten Produktionsmaße/Standortproduktionsmaße. Sämtliche technischen Angaben stellen keine Zusicherung im Hinblick auf Eigenschaften der Ware dar.
6. Verpackung und Fracht, Transportrisiko
Die Fracht- und Verpackungskosten gehen – soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart – zulasten des Kunden (§ 448 BGB). Die Transportgefahr geht mit Übergabe der Ware durch Fa. Megasol an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Dies gilt auch bei Übernahme der Frachtkosten durch die Fa. Megasol. Eine Haftung der Fa. Megasol für rechtzeitige und vollständige Ankunft der Ware, für Versandweg, Versandart und Verpackung wird – bis auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes – ausgeschlossen. Rücksendungen von Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und frachtfrei angenommen. Für diesen Fall trägt die Transportgefahr der Kunde bis zur Übergabe der Ware an Fa. Megasol. Umdisponierungen des Liefer-/Zielortes nach Auftragserteilung werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Fa. Megasol wirksam.
7. Haftung und Mängel
a) Beanstandungen und Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, d.h., innerhalb von 7 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei Fa. Megasol geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen zu ihrer Berücksichtigung ebenfalls binnen 6 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch binnen 6 Monaten nach Lieferung der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
b) Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag für Fa. Megasol und den anderen Vertragspartner um ein Handelsgeschäft, gelten §§ 377, 378 HGB.
c) Branchenübliche und materialbedingte technische Toleranzen bleiben vorbehalten.
d) Für den Fall berechtigter Beanstandungen und Reklamationen ist Fa. Megasol vor Ausübung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch die andere Vertragspartei berechtigt, die beanstandete Warenmenge durch Ersatzlieferung zu ersetzen. Fa. Megasol hat die Vornahme einer Ersatzlieferung innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Beanstandung oder Reklamation der anderen Vertragsparteien bekanntzugeben.
e) Eine Haftung der Fa. Megasol für weitergehende Ansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, wie auch für entgangenen Gewinn oder anderweitige Vermögensschäden der anderen Vertragspartei wird auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern die Fa. Megasol schriftlich für den definierten Auftrag bestimmte Eigenschaften der Ware zugesichert hat.
8. Schadenersatzanspruch der Fa. Megasol
Für den Fall, dass der Kunde der Fa. Megasol sich mit der Abnahme der im Kaufvertrag bestimmten Ware in Verzug befindet oder die Abnahme endgültig verweigert wird, ist die Fa. Megasol zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes hat der Kunde pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % der Nettovertragssumme zu leisten, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Fa. Megasol vorbehalten. Der pauschale Schadenersatzanspruch beträgt 100 % der Nettovertragssumme, sofern eine Sonderanfertigung individuell in Auftrag gegebenen worden ist. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Gegenbeweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens zu führen.
Der Fa. Megasol bleibt es vorbehalten, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Fa. Megasol unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Nettoverkausfpreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Die Fa. Megasol ist berechtigt, für jedes, der Erstmahnung folgenden Mahnschreibens eine Mahngebühr von 5,11 EUR netto zu berechnen, zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9. Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto.
b) Ist der Betrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so erkennt der Kunde, sofern er Vollkaufmann ist, an, dass die Voraussetzungen des Verzuges erfüllt sind.
c) Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die Fa. Megasol vom Nettorechnungsbetrag 3 % Skonto. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, unabhängig vom Zahlungsmittel, wenn die Fa. Megasol verlustfrei über den geschuldeten Betrag zu ihren Gunsten verfügen kann.
d) Bei Zahlungsverzug des Kunden/Bestellers berechnet die Fa. Megasol Verzugszinsen mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Megasol einen höheren Zinssatz oder der Kunde/Besteller einen geringeren Zinssatz nachweist.
e) Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel diesbezüglich vorliegt. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde/Besteller nur befugt, wenn die von der Fa. Megasol ausdrücklich schriftlich anerkannten oder nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, wie die Forderung der Fa. Megasol.
f) Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Die Entgegennahme eines Wechsel erfolgt zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
g) Schecks und Wechsel gelten als Zahlung erst dann, wenn die Fa. Megasol verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
h) Sämtliche Zahlungen werden zur Tilgung der jeweils ältesten Forderung aus der Geschäftsverbindung verwandt.
i) Die Fa. Megasol behält sich vor, die Ausführung von angetragenen Aufträgen abzulehnen, bis die Bezahlung der vorangegangenen Leistungen erfolgt ist. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so ist die Fa. Megasol berechtigt, von einem noch nicht erfüllten Teil eines Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen in jedem Falle Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Kreditinstitutes zu verlangen. Darüber hinaus kann die Fa. Megasol die Sicherstellung der Ware beanspruchen. Als Nachweis dafür, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Kunden eingetreten ist, gilt auch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Die Fa. Megasol behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
c) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch die Fa. Megasol gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes:
d) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der Fa. Megasol jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der Fa. Megasol und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Megasol, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Fa. Megasol, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Fa. Megasol verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die Fa. Megasol vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Fa. Megasol nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. Megasol das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
f) Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Fa. Megasol nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. Megasol das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die Fa. Megasol.
g) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die Fa. Megasol unverzüglich davon zu benachrichtigen und der Fa. Megasol alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung derer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Fa. Megasol hinzuweisen.
11. Zahlungseinstellung
Kommt es zu einer Zahlungseinstellung des Kunden/Bestellers der Fa. Megasol, so haftet die bei diesem noch vorhandene Ware für die Forderung dieser. Von der Fa. Megasol nicht gelieferte Ware haftet ebenfalls für die Ansprüche der Fa. Megasol und zwar unabhängig davon, ob diese Ware bereits bezahlt ist oder nicht, es sei denn, die bei dem Kunden noch vorhandene Ware ist mit Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter belastet. Vor völliger Bezahlung der von der Fa. Megasol gelieferten Waren hat diese bei Zahlungseinstellung die in § 47 und § 48 der Insolvenzordnung enthaltenen Rechte auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung.
Sofern die Fa. Megasol aufgrund ihrer Eigentumsvorbehaltsklausel (vergleiche Ziffer 10) Waren zurücknimmt, ist der Kunde zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet der Fa. Megasol für den Minderwert, die entstandenen Kosten und für den der Fa. Megasol entgangenen Gewinn. Etwaig anfallende Frachtkosten, die aus der Rücknahme der Vorbehaltsware resultieren, gehen ausschließlich zulasten des Kunden.
12. Übertragung von Rechten
Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrage sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fa. Megasol auf Dritte übertragbar. Die Zustimmung bedarf unabdingbar der Schriftform und bedarf der Unterzeichnung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Fa. Megasol oder der Unterzeichnung durch zweier ihrer Prokuristen. Die erteilte Zustimmung zur Übertragung der Rechte entbindet den Kunden der Fa. Megasol nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dieser.
13. Urheberrecht
Für alle Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die von der Fa. Megasol bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden, behält sich die Fa. Megasol das Urheberrecht vor.
14. Datenschutz
Gemäß § 26 BDSG weist die Fa. Megasol darauf hin, dass die geschäftsnotwendigen Daten des Kunden/Bestellers im zulässigen Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.
15. Werden von Megasol Beratungsdienstleistungen als technische und/oder organisatorische Beratung erbracht, übernimmt die Megasol keine Gewähr. Eventuelle Fehlleistungen der von Megasol eingesetzten Mitarbeiter gehen zu Lasten dieser, wenn die Fehlleistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mitarbeiters beruht.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Trier.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller der Fa. Megasol Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Fa. Megasol (Föhren) örtlich und sachlich zuständig ist. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Besteller der Fa. Megasol Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für Wechsel- und Scheckforderungen.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde/Besteller der Fa. Megasol keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist (vergleiche § 38 Abs. 3 ZPO). Ist der Kunde der Fa. Megasol ein Kunde mit Sitz in einem Mitgliedstaat der europäischen Union so gilt der Hauptsitz der Fa. Megasol als beiderseitiger Gerichtsstand gem. Artikel 17 EuGVÜ, für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17. Ergänzende Vereinbarungen
Sind oder werden vorstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Megasol ganz oder teilweise unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel des abgeschlossenen Vertrages möglichst nahe kommt bzw. die entsprechende gültige gesetzliche Vorschrift. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Megasol bedürfen der Schriftform. Vorstehendes Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftformvereinbarung.